Kurzzeit-Kennzeichen

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeit-Kennzeichen (Überführungs-Kennzeichen)

Für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten wird auf Antrag ein Kurzzeit-Kennzeichen für die Dauer von maximal 5 Tagen erteilt. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden.

Das Kurzzeit-Kennzeichen weist ein von der Zulassungsstelle zu bestimmendes Ablaufdatum (höchstens 5 Tage ab Zuteilung) aus. Dieser Ablauftag wird auf dem Kurzzeitkennzeichen durch Einprägung auf der rechten Seite sichtbar gemacht, und zwar durch 3 untereinander geschriebene Zahlen.

Sie benötigen für die Zulassungsstelle folgende Unterlagen:

  • Deckungskarte (eVB-Nummer).
  • Paß mit Meldebestätigung oder Personalausweis, bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug.
  • ggfl. eine formlose Vollmacht, falls eine andere Person für Sie zur Zulassungsstelle fährt.

Mit dem Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie lediglich folgende Fahrten unternehmen:

  • Überführung vom Kaufort zum Wohnort.
  • Überprüfungsfahrten z.B. TÜV oder Dekra.
  • Probefahrt.

Wichtig! Beachten Sie folgende Punkte für die Kfz Versicherung:

  • Mit einem Kurzzeit-Kennzeichen besteht grundsätzlich keine Kasko-Deckung.
  • Benutzen Sie grundsätzlich immer eine eVB-Nummer der Versicherung, wo das Fahrzeug später auch versichert werden soll.
  • Sprechen Sie mit dem Versicherer die Kasko-Deckung schon für das Kurzzeit-Kennzeichen ab.